Die Universitäten haben sich nach Auslaufen der Studiengebühren-Befreiung für berufstätige Langzeitstudenten am Ende des Sommersemesters auf eine Nachfolgelösung verständigt. Demnach soll aus einem Teil der zusätzlich fließenden Gebühren an der jeweiligen Uni ein Studienabschluss-Stipendienfonds für Berufstätige eingerichtet werden. Verteilt wird nach sozialen Aspekten und Studienleistungen.
Derzeit sind grundsätzlich alle Universitätsstudenten aus Österreich bzw. der EU innerhalb der Mindeststudienzeit plus zwei Semestern von der Zahlung von Studiengebühren befreit. Trotz Überschreitung dieser Zeit ebenfalls nicht zahlen müssen auch berufstätige Studenten. Der VfGH hat diese Befreiung allerdings aufgehoben – ab dem Wintersemester muss diese Gruppe nach Überschreiten der Mindeststudien- und Toleranzzeit daher zahlen.
Studienabschluss-Stipendienfonds für Berufstätige
Einige Universitäten haben zuletzt einen Erlass bzw. eine Rückzahlung der Gebühren überlegt. Die Uni Innsbruck präsentierte erst gestern, Montag, bereits ein Modell dafür. Dieses Individuallösungen sollen weiter möglich sein, hieß es auf APA-Anfrage aus der Universitätenkonferenz (uniko). Die uniko hat in ihrer Plenarversammlung aber einstimmig eine Art Mindeststandard beschlossen. Man wolle so “berufstätige Studenten mit Aussicht auf baldigen Abschluss unterstützen”, so Präsidentin Eva Blimlinger in einer Aussendung.
Demnach ist ein Teil der von den berufstätigen Langzeitstudenten lukrierten Beiträge für einen Studienabschluss-Stipendienfonds zur Verfügung zu stellen. Wer daraus Mittel beantragen will, braucht ein Empfehlungsschreiben eines Betreuers der Bachelor-, Master- bzw. Diplomarbeit. Die Auswahl bzw. Reihung erfolgt dann durch eine Kommission aufgrund der besonderen Berücksichtigung der individuellen sozialen Aspekte sowie der Studienleistungen.
Wiener Unis: Voraussetzung vorhanden
Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens zwei Drittel des Studiums absolviert sind, im vorangegangenen Studienjahr mindestens 16 ECTS-Punkte erreicht wurden und eine bestimme Maximalstudiendauer noch nicht überschritten wurde.
Die Höhe der Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, beträgt dann maximal 1.000 Euro pro Studienjahr. Das ist mehr als die Summe der Studiengebühren pro Jahr (726,72 Euro).
APA/red