Die Mindestsicherung soll künftig bundesweit wieder annähernd ident hoch sein. Das sieht eine bei der Regierungsklausur in Mauerbach vorgelegte Punktation vor, die der APA vorliegt. Konkret sind angelehnt an den Ausgleichszulagenrichtsatz 863,04 Euro vorgesehen. Um die Leistung überhaupt zu erhalten, sind freilich gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.
Mindestsicherung neu mit Nachteilen für Ausländer
Zudem sind die 863 Euro nur ein Maximalbetrag. Die Länder, die die Vorgaben innerhalb von sechs Monaten umzusetzen haben, haben einen Spielraum, was die Wohnkosten betrifft. Sie könnten also auch eine niedrigere Maximalsumme festlegen. Großer Widerstand ist seitens der Länder nicht zu erwarten, entspricht das Modell doch in groben Zügen jenem, das schon nach der Aufhebung der niederösterreichischen Mindestsicherung durch den VfGH innerhalb der ÖVP zwischen Klub und Ländern diskutiert wurde.
Geht es nach den Plänen der Regierung, ist in der Summe auch ein “Arbeitsqualifizierungsbonus” von 300 Euro enthalten. Den erhält de facto jeder Österreicher, da als eine der Voraussetzungen bloß der Pflichtschulabschluss genannt wird. Alternativ lukriert man den Bonus mit Deutschkenntnissen auf Niveau B1 oder Englischkenntnissen auf (dem noch höheren) Level C1. Auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen wie unterschriebene Integrationsvereinbarung, abgeschlossener Wertekurs etc. sollen nachgewiesen werden müssen.
Alleinerzieher sind bei Erhalt bessergestellt
Um die geforderte Qualifikation zu erreichen, sollen entsprechende Kursangebote zur Verfügung gestellt werden. Wer physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, ist von den Verpflichtungen ausgenommen.
Die Maximalhöhe der Mindestsicherung (für Familien) soll unter anderem durch eine Senkung der Kinderzuschläge erreicht werden. So gibt es schon für das erste Kind nur 25 Prozent der Leistung, für das zweite 15 und ab dem dritten gerade noch fünf Prozent. Bessergestellt sind Alleinerzieher. Sie erhalten für das erste Kind 100 Prozent, für das zweite 75, das dritte 50 und für jedes weitere 25 Prozent der Mindestsicherung.
Für volljährige im Haushalt lebende Personen gibt es 75 Prozent. Ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte, sind 45 Prozent vorgesehen.
Erhalt erst nach fünf Jahren Wartezeit
Grundsätzlich wird festgehalten, dass die Mindestsicherung für EU-Bürger und sonstige Drittstaatsangehörige erst nach fünf Jahren Wartezeit zu gewähren ist.
(APA/Red)