An sich hätte Westenthaler spätestens morgen, Donnerstag, eine Zelle in der Justizanstalt Wien-Simmering beziehen müssen. Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hatte Mitte März bestätigt, dass der 50-Jährige zumindest vier Monate in Haft verbringen muss, ehe er um den elektronisch überwachten Hausarrest ansuchen kann. Westenthaler war in einem Verfahren um eine Förder-Million an die heimische Fußball-Bundesliga sowie eine 300.000 Euro-Zahlung der Österreichischen Lotterien an das BZÖ wegen schweren Betrugs und Untreue als Beteiligter zu zwei Jahren Haft, davon acht Monate unbedingt verurteilt worden.
Fußfessel wurde ausgeschlossen
Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bzw. wenn der unbedingte Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe zwölf Monate nicht übersteigt, kann der Vollzug der Strafe grundsätzlich durch den elektronisch überwachten Hausarrest ersetzt werden. Bei Westenthaler wurde die Fußfessel-Regelung aufgrund seiner Sonderstellung als früherer Spitzenpolitiker seitens der Justiz allerdings ausgeschlossen.
Muss berufliche Vertretung organisieren
Das Strafvollzugsgesetz sieht einen Strafaufschub dann vor, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Das kam Westenthaler zugute. Er machte geltend, er benötige einen viermonatigen Aufschub, um seine berufliche Vertretung zu organisieren, um nach seiner Haftentlassung in sein derzeitiges Beschäftigungsverhältnis zurückkehren zu können.
(APA/red)