Außerdem wird eine Mindeststrafe von 110 Euro eingeführt, das Verfahren zur Verhängung von Strafen wird vereinfacht.
Neuer Gesetzesentwurf: Verschärfung der Regelungen bei Schulschwänzen
Derzeit beginnt ein Verfahren wegen Schulschwänzens erst “im Fall des unentschuldigten Fernbleibens im Ausmaß von fünf Tagen, 30 Unterrichtsstunden in einem Semester oder drei aufeinander folgenden Tagen”. Dieses umfasst einen aufwändigen fünfteiligen Stufenplan mit verpflichtenden Gesprächen mit Eltern und Schülern sowie der Einschaltung von Direktor, Schulpsychologen, Schulaufsicht und eventuell Jugendwohlfahrt. Hilft das alles nicht, können Verwaltungsstrafen bis 440 Euro verhängt werden.
“Erinnert an Gelben und Roten Karten im Fußball”
Ab dem kommenden Schuljahr soll sich das ändern: Der Fünf-Stufen-Plan habe sich in der Praxis “als sehr aufwändig und im Hinblick auf die lange Dauer der jährlich rund 2.500 Verfahren als nicht effizient erwiesen”, hieß es in einer Aussendung. Künftig sollen daher Schulleitung und Lehrer “Sofortmaßnahmen” – vor allem das Aussprechen von Verwarnungen – setzen können. Das gilt allerdings nur bei Schulpflichtverletzungen von bis zu drei Tagen. Fehlt der Schüler länger ungerechtfertigt, gilt dies jedenfalls als Verwaltungsübertretung. “Das Modell, das zusammen mit Pädagogen ausgearbeitet wurde, erinnert an ein an die Gelben und Roten Karten im Fußball angelehntes System”, so Faßmann.
“Soll nicht primär Sanktionscharakter haben”
Die “Rote Karte” nach der Verwarnung ist ein Verfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese muss dann künftig eine Mindeststrafe von 110 Euro verhängen – bisher war dafür keine Untergrenze vorgesehen. Die Höchststrafe von 440 Euro bleibt dagegen unberührt. “Unser neues Modell – insbesondere auch der Verwaltungsstrafrahmen mit einem Mindestmaß – soll nicht primär Sanktionscharakter haben, sondern in erster Linie präventiv Wirkung zeigen und darüber hinaus auch eine Verwaltungsvereinfachung bringen”, betonte der Minister.
(APA/Red.)