Diese wird erst fällig, wenn der Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt. Zudem verrechnet der Makler im Erfolgsfall mehr als die gesetzliche Höchstprovision. “Makler dürfen bei Wohnungs-Mietverträgen, die mehr als drei Jahre befristet oder unbefristet sind, maximal zwei Bruttomonatsmieten plus 20 Prozent Umsatzsteuer an Provision verlangen. Die zwei Bruttomieten sind eine Obergrenze, aber keine gesetzliche Fixprovision”, erklärte Rosifka.
Die Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision ist der monatliche Bruttomietzins. Das ist laut Immobilienmakler-Verordnung aber nur der Hauptmietzins plus Betriebskosten – die Umsatzsteuer auf die Miete darf nicht dazugerechnet werden. “Manche Makler sehen das gerne anders und rechnen auch die Umsatzsteuer für die Bemessungsgrundlage ihrer Provision mit hinein”, sagte Rosifka.
(APA/Red)
