logo



[email protected]

Verhüllungsver­bot: Schwere Zeiten für Maskottchen

10-10-2017, 06:00

Es ist ein schmaler Grat, auf dem sich die Polizisten aktuell bewegen müssen: Das Burka-Verbot, das seit 1. Oktober gilt, hat bisher vor allem seltsame Situationen mit sich gebracht.

Eine Wiener Radfahrerin, die zum Schutz vor Fahrtwind einen Schal um den Mund gebunden hatte, wurde verwarnt. Ein junger Mann im Hai-Kostüm wurde bei einer Werbeaktion angezeigt. Drei Straßenmusiker, die (schon immer) Pferdeköpfe trugen, wurden von Polizisten aufgefordert, die Masken abzunehmen. Und beim Westbahnhof wurde eine verhüllte Muslima von Passantinnen angesprochen. Das Ganze gipfelte in einer Schubserei.

Das "Fingerspitzengefühl", das die Polizei vor Inkrafttreten des Gesetzes versprach, bewies sie bisher nicht immer.

Foto: Agentur Diener/DIENER / Georg Diener Austrias Maskottchen Super Leo Die Gesetzeslage stellt aktuell auch Sportvereine und die Polizei selbst vor entscheidende Fragen: Stehen die Austria-Maskottchen Super Leo und Leo Veilchen mit einem Bein im Kriminal? Ist Capitals-Fan-Liebling Captain Cap ein Gesetzesbrecher? Verliert KAC-Lindwurm Lindi bald seine Existenz? Und darf der Wiener Polizeibär, der oft bei Veranstaltungen der Exekutive dabei ist, nur mehr kopflos auftreten?

Karl-Heinz Grundböck, Sprecher des Innenministeriums, betont: "Der Gesetzgeber erhebt den Anspruch auf ein unverhülltes Gesicht im öffentlichen Raum. Es gibt aber keine taxative Aufzählung." Allerdings sind im Gesetzestext Ausnahmen formuliert, etwa im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen, im Rahmen der Sportausübung oder wegen gesundheitlicher oder beruflicher Gründe.

Beruf?

Ist das Maskottchen-Dasein also ein Beruf? Grundböck: "Die Polizei muss in jedem Fall immer den Gesamtzusammenhang beurteilen." Ein wenig erinnert das Gesetz an die Handspielregel im Fußball und die ständigen Diskussionen darüber. "Das ist ein treffender Vergleich."

Der Ermessensspielraum ist groß. Auch deshalb hat die Wiener Polizei nun Richtlinien für ihre Beamten veröffentlicht: Anhand von 20 Fallbeispielen wird erklärt, was erlaubt ist und wann gestraft wird. Darin ist auch das Beispiel der Radlerin mit Schal enthalten. "Nachdem es sich hierbei um eine Sportausübung handelt, wird hier nicht gestraft", sagt Polizeisprecher Franz Reinthaler.

Bei den Musikern mit Pferdeköpfen handle es sich um eine künstlerische Darbietung. Auch da sind Masken erlaubt. Der Polizeibär muss in der U-Bahn auf seinen Kopf verzichten. Erst bei der Veranstaltung darf der aufgesetzt werden.Der Mann im Hai-Kostüm wurde angezeigt, weil nicht klar gewesen sei, ob es sich um Provokation oder Berufsausübung gehandelt habe.

Das Geschäft, vor dem er stand, hieß "McShark".

Nachrichtenquelle


© 2017-2024 wienpress.at [email protected]