
Grundsätzlich setzt sich die monatliche Wohnkostenbelastung aus mehreren Teilen zusammen: dem eigentlichen Mietzins, den Betriebskosten und – je nach Wohnung – zusätzlichen Zuschlägen. Die dass der Mietzins selbst wiederum unterschiedlich geregelt sein kann, je nachdem, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) voll, teilweise oder gar nicht zur Anwendung kommt. Gerade in Wien fallen viele Wohnungen, insbesondere Altbauwohnungen, unter den Vollanwendungsbereich des MRG. In diesen Fällen ist der sogenannte Richtwertmietzins die gesetzliche Basis für die Mietberechnung.
Der Richtwert ist ein gesetzlich festgelegter Betrag pro Quadratmeter, der regelmäßig angepasst wird. Laut der gilt der Richtwert für Wohnungen in Gebäuden, die vor 1945 errichtet wurden und dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen. Der Richtwert allein ist jedoch selten der Endpreis. Er beschreibt eine „Normwohnung“ in durchschnittlicher Lage und Ausstattung. Abweichungen davon können durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. Welche Kriterien dabei zulässig sind, ist gesetzlich geregelt und wird in der Praxis häufig diskutiert.
Zuschläge dürfen nur dann verrechnet werden, wenn die Wohnung objektiv bessere Eigenschaften aufweist als eine durchschnittliche Richtwertwohnung. Die nennt hier etwa einen vorhandenen Lift, besonders gute Ausstattung oder einen Balkon als mögliche Zuschlagsgründe. Gleichzeitig betont sie, dass nicht jeder Vorteil automatisch einen Zuschlag rechtfertigt und die Höhe nachvollziehbar begründet sein muss.
Besonders sensibel ist der Lagezuschlag, der in Wien nur in bestimmten Gebieten erlaubt ist. Die gibt einen Überblick, wo ein Zuschlag zulässig ist und wo nicht. In vielen innerstädtischen Gründerzeitvierteln ist ein Lagezuschlag gesetzlich ausgeschlossen. Wird dennoch einer verrechnet, kann das ein Ansatzpunkt für eine Überprüfung sein.
Unabhängig von Richtwert und Zuschlägen enthalten viele Mietverträge eine Wertsicherungsklausel. Diese erlaubt es Vermieter, den Mietzins an die Inflation anzupassen, meist auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI). Die erklärt, dass eine Indexanpassung nur dann zulässig ist, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde und korrekt berechnet wird. Wichtig für Mieter: Eine Indexanpassung wirkt nicht automatisch rückwirkend. Sie muss aktiv geltend gemacht werden, und zwar erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter sie einfordert. Zudem darf nur der Hauptmietzins indexiert werden, nicht jedoch Betriebskosten oder pauschale Nebenkosten.
Gerade bei komplexen Mietverträgen kommt es laut Mietervereinigung Österreichs häufig zu Typische Fehler sind falsch angesetzte Zuschläge, unzulässige Lagezuschläge oder eine fehlerhafte Indexberechnung. Mieter haben in solchen Fällen das Recht, die Miete überprüfen zu lassen. In Wien ist dafür unter anderem die zuständig, die bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter vermitteln kann.
Zum Jahresbeginn lohnt es sich besonders, einen genauen Blick auf die Mietvorschreibung zu werfen. Vergleiche den neuen Betrag mit dem Vorjahr, prüfe, ob eine Indexanpassung angekündigt und korrekt berechnet wurde, und hinterfrage Zuschläge, die dir nicht nachvollziehbar erscheinen. Die Arbeiterkammer Wien empfiehlt, bei Unsicherheiten professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, da sich eine Überprüfung finanziell lohnen kann.
(Red)
