Konrad Lachmayer, ein Jurist, sieht EU-rechtliche Hindernisse für den Bau eines Abschnitts der S1. Sollte laut EU-Recht eine Strategische Umweltprüfung erforderlich sein, könnte die Asfinag ihre Zuständigkeit für den Bau der S1 zwischen dem geplanten Lobautunnel und der A4 bei Süßenbrunn verlieren, erklärte Lachmayer bei einer Pressekonferenz in Wien.
Europäisches Recht hat Vorrang vor nationalem Recht, weshalb österreichische Bescheide daran nichts ändern können. Ein Gutachten von Lachmayer für die Umweltschutzorganisation Virus besagt, dass die Asfinag trotz ihrer Struktur als privatrechtliche Aktiengesellschaft als Behörde gilt, da sie vollständig im Bundesbesitz ist und öffentliche Aufgaben erfüllt. Somit ist sie direkt an EU-Vorgaben gebunden und muss diese vorrangig anwenden. Die fehlende Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) durch die Asfinag verstößt daher gegen EU-Recht.
Asfinag ginge Unternehmensgegenstand verloren
Die Nichteinhaltung des EU-Rechts würde zudem den staatlichen Eintrag des Lückenschlusses in das Bundesstraßengesetz zunichte machen. Dadurch entfalle für die Asfinag aus zwei Gründen ihr Unternehmensgegenstand, also der Bau des S1-Schnellstraßenabschnittes zwischen der Lobau und Süßenbrunn: Erstens sei sie nur für die in jenem Gesetz gelisteten Straßen zuständig, zweitens müsse sie zuvor einen Umweltbericht vorlegen. Demnach dürfe sie auch keine weiteren Schritte zum Bau dieser Verkehrsroute setzen.
Das Verkehrsministerium hat zwar 2022 ein SUP-Verfahren für die S1 zwischen Schwechat und Süßenbrunn inklusive des Lobautunnels eingeleitet, und im Februar lag der fast fertige Bericht öffentlich vor. "Es wurden beträchtliche Umweltauswirkungen festgestellt und die Herausnahme aus dem Bundesstraßengesetz empfohlen", berichtete Lachmayer: "Am 25. September 2025 wurde die Strategische Umweltprüfung vom Verkehrsministerium aber ohne Erläuterung abgebrochen." Stattdessen begann ein "Screening". Solches wird normalerweise vor dem Beginn eines SUP-Verfahrens durchgeführt, um zu klären, ob eine genaue Überprüfung überhaupt notwendig ist.
Doch selbst, wenn dort geschrieben steht, dass man keine Umweltprüfung bräuchte, wäre das ziemlich wertlos, so der Jurist: Ein EU-Mitgliedsstaat könne sich nicht seinen Verpflichtungen aus der SUP-Richtlinie entziehen, indem er eine Schnellstraße mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in einer Screening-Schlussfolgerung als auswirkungslos darstellt.
Vorbehaltlich Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
"Es ist gut, dass dieser Sackgassenautobahn nun die Rechtsgrundlage für einen Bau fehlt", sagte Wolfgang Rehm (Virus): Denn beim Lobautunnel fehlen auch nötige Bescheide, und der oberirdische Straßenabschnitt wäre demnach ein teurer "Wurmfortsatz" ohne verkehrliche Funktion.
Der Jurist und der Umweltschützer betonten, dass diese Rechtsfolgen vorbehaltlich einer anstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes schlagend sind. Dort wird unter anderem geklärt, ob eine SUP für die Straße laut EU-Recht nötig ist. Die Europäische Kommission habe dies in einer Stellungnahme bereits bejaht, und es sei zu erwarten, dass der Gerichtshof der Empfehlung der Kommission folgt, erklärten sie. Außerdem gibt es Gutachten von Thomas Müller vom Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre der Universität Innsbruck, die er ebenfalls im Auftrag von Virus erstellt hat. Darin schließt er, dass eine SUP zumindest für die ab dem Jahr 2006 erfolgten Projektänderungen verpflichtend gewesen wäre.